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Mietbestimmungen

A. Allgemeine Mietbedingungen

1. Mietobjekt
Diese Allgemeinen Miet- und Nutzungsbestimmungen ergänzen den Einzelmietvertrag und gelten für die dort bezeichneten Flächen und Räume.

2. Mietzweck
Die Vermietung erfolgt zu den vertraglich vereinbarten Zwecken. Will der Mieter sie zu anderen Zwecken nutzen, bedarf er der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Durch die Nutzung dürfen keine unzumutbaren Belästigungen für die Stadt Trier oder Nutzungsberechtigte benachbarter Grundstücke herbeigeführt wird.

3. Entgeltvereinbarung
a. Grundmiete
Die Grundmiete richtet sich nach dem Einzelvertrag. Soweit dort kein Preis genannt ist, gilt die aktuelle Preisliste.
b. Nebenkosten
Der Mieter trägt die von ihm verursachten Nebenkosten, insbesondere Strom, Wasser, Abwasser, Heizung. Die Kosten für die Müllbeseitigung gehören nicht zu den Nebenkosten. Soweit Rechnungen an den Vermieter gehen, leitet dieser sie zur sofortigen Begleichung an den Mieter weiter. Die Vermieterin ist berechtigt, einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Nebenkosten zu erheben.
c. Kaution
Soweit in der Einzelvereinbarung keine Bestimmung getroffen ist, beträgt die Kaution 50 % der Grundmiete und ist 3 Monate vor der Veranstaltung an die Vermieterin zu entrichten.

4. Rücktritt
Die Vermieterin ist berechtigt, fristlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn

b. Führt der Mieter die Veranstaltung aus einem von der Vermieterin nicht zu vertretenden Grund nicht durch oder tritt er aus einem solchen Grund vom Vertrag zurück, so kann die Vermieterin folgende Ansprüche geltend machen soweit nicht eine anderweitige Vermietung für die vereinbarte Zeit möglich ist

Daneben ist der Mieter zur Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten, insbesondere entgangenem Gewinn, verpflichtet.

5. Höhere Gewalt
a. Ist die Nutzung der Mietsache infolge höherer Gewalt, z.B. Hochwasser, oder wegen Unmöglichkeit der Leistung des Vermieters nicht möglich, so verzichtet der Mieter auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Vermieterin. Die Unmöglichkeit der Nutzung nicht gemieteter Flächen hat keinen Einfluss auf diese vertraglichen Vereinbarungen.
b. Der Mieter ist dann nicht zur Zahlung der Miete verpflichtet. Bereits von der Vermieterin ausgeführte Leistungen und getätigte Aufwendungen sind dennoch in voller Höhe zu erstatten.

6. Übergabe der Mietsache
Der Mieter übernimmt das Mietobjekt wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung gemäß dem Übergabeprotokoll. Er erhält von dem Vermieter eine Einweisung in das Messegelände, die schriftlich dokumentiert wird. Gegebenenfalls werden die aktuellen Zählerstände von Strom, Wasser und Gas zur Berechnung der Nebenkosten erfaßt.

7. Öffnungszeiten und Regelungen für den Publikumsverkehr
Das Gelände wird für Publikumsverkehr 1 Stunde vor Beginn der Veranstaltung geöffnet, soweit nicht im Einzelmietvertrag eine andere Zeit vereinbart ist. Nach Veranstaltungsschluss sorgt der Mieter dafür, dass das Publikum das gemietete Grundstück unverzüglich verlässt.

8. Werbung, Medien, Eintrittskarten
a. Jede Art von Werbung auf dem Gelände des Messeparks und in der unmittelbaren Umgebung bedarf der besonderen Genehmigung der Vermieterin. Bei genehmigter Werbung wird eine Gebühr erhoben.
b. Für die Übertragung bzw. Übertragung von Rundfunk, Fernsehen etc. ist die Genehmigung der Vermieterin erforderlich. Der Mieter verpflichtet sich, bei Veräußerung der Aufnahme- oder Übertragungsrechte 20 % des Honorars an die Vermieterin zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
c. Auf den Eintrittskarten muss der Veranstalter erkennbar sein. Der Mieter überlässt der Vermieterin kostenfrei 10 Eintrittskarten der ersten Preiskategorie und 20 Karten der zweiten Preiskategorie.

9. Bewirtschaftung
a. Der Mieter hat für die Bewirtung soweit möglich Mehrwegsysteme zu verwenden. Informationen erteilt die Vermieterin auf Anfrage.
b. Die Abfallbeseitigung ist Sache des Mieters. Er hat Abfallbehälter in ausreichender Anzahl auf der gemieteten Fläche aufzustellen und für regelmäßige Leerung zu sorgen.

10. Hausordnung
a. Hausrecht Das Hausrecht wird von der Vermieterin und deren Beauftragten ausgeübt. Den Anordnungen der Mitarbeiter ist unbedingt Folge zu leisten.
b. Nutzung Veranstalter und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung betreten. Sie müssen Hallen und Gelände spätestens eine Stunde nach Schluss der Veranstaltung verlassen haben. Übernachtungen auf dem gesamten Gelände sind nicht gestattet. Das Mitbringen von Haustieren ist grundsätzlich nicht gestattet.
c. Technische Leistungen Für die allgemeine Heizung, Reinigung und Beleuchtung ist die Vermieterin verantwortlich. Wasserinstallationen müssen beim Vermieter bestellt werden. Sonstige Installationen müssen von anerkannten Fachfirmen ausgeführt und dem Vermieter angezeigt werden. Im Schadenfall haftet der Mieter für die durch die fehlerhafte Installation verursachten Schäden. Nebenkosten und Monteurkosten werden gesondert berechnet.
d. Zur Ausschmückung dürfen nur schwerentflammbare Materialien verwendet werden. Sie sind so anzubringen, dass ein Entzünden mit Feuerzeugen, Streichhölzern, Zigaretten o.ä. nicht möglich ist.

11. Untervermietung und Mieterwechsel
a. Der Mieter darf das Mietobjekt ganz oder in Teilen im Rahmen des angegebenen Mietzweckes nur mit vorheriger Einwilligung des Vermieters untervermieten oder sonst wie Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Der Vermieterin sind die Untermieter auf Anfrage zu benennen.
b. Bei unbefugter Untervermietung kann die Vermieterin verlangen, dass der Mieter sobald wie möglich das Untermietverhältnis kündigt. Geschieht dies nicht, so kann die Vermieterin das Hauptmietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
c. Der Mieter ist nicht berechtigt, während der Dauer des Mietverhältnisses einen Dritten zu benennen, der in Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag eintritt.
d. Der Mieter tritt Ansprüche gegen den Untermieter bereits jetzt bis zur Höhe der Zahlungsverpflichtungen aus dem Einzelvertrag an die Vermieterin ab.

12. Verkehrssicherungspflicht und Haftung
a. Der Mieter übernimmt im Innenverhältnis die Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf das gesamte Mietobjekt einschließlich erst noch von ihm etwa zu errichtender Außenanlagen, Hallen, Zelte und sonstigen Räumen. Der Mieter übernimmt auch das Räumen und Streuen im Winter in dem von der städtischen Satzung jeweils vorgeschriebenen Umfang auf dem Gehsteig, den Parkplätzen und den Zufahrten an der Außenseite der Freiflächen.
b. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen frei, die gegen sie aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erhoben werden.
c. Der Mieter ist verantwortlich für die Beachtung von Vorschriften der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Vermieterin leitet dem Mieter einen Fragebogen zu, in dem angegeben ist, welche Bestimmungen im Einzelfall beachtet werden müssen.
d. Der Mieter weist vor Beginn der Veranstaltung den Abschluss der für die Veranstaltung üblichen Versicherungen nach, insbesondere Haftpflichtversicherung und Feuerversicherung.

12a. Haftungsausschluß
Die Vermieterin haftet nicht für Schäden an den von dem Mieter eingebrachte Sachen. Dies gilt auch infolge höherer Gewalt oder durch Schäden Dritter.

13. Beschädigung des Mietobjekts
a. Schäden am Mietobjekt hat der Mieter, sobald er sie bemerkt, der Vermieterin anzuzeigen.
b. Der Mieter haftet für Schäden, die nach der Nutzung durch ihn, seine Mitarbeiter, Untermieter sowie die von ihm beauftragten Handwerker, Lieferanten und dergleichen schuldhaft verursacht werden. Insbesondere haftet er für Schäden, die durch fahrlässigen Umgang mit der Wasser-, Gas- oder elektrischen Licht- und Kraftleitung, mit der Klosett- und Heizungsanlage, durch Offenstehen lassen von Türen, Eingangstoren oder durch Versäumung einer vom Mieter übernommenen sonstigen Pflicht(Beleuchtung usw.) entstehen.
c. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. 14. Rückgabe der Mietsache a. Der Mieter gibt am Ende des Mietverhältnisses das Mietobjekt gereinigt und in geräumtem Zustand zurück. Der Zustand darf nur einer normalen Abnutzung entsprechen. Über die Rückgabe wird ein Protokoll angefertigt, insbesondere werden Schäden festgehalten und der Verbrauch festgestellt.
b. Ist das Mietobjekt nach Vertragsende nicht geräumt, ist die Vermieterin berechtigt, die verbliebenen Gegenstände auf Kosten des Mieters entfernen zu lassen.

15. Verrechnung von Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht
a. Die Vermieterin kann Zahlungen des Mieters auf offene Posten seiner Wahl verrechnen, auch wenn der Mieter bei der Vornahme der Zahlung einen anderen Verwendungszweck bezeichnet hat.
b. Gegen Forderungen aus diesem Vertrag ist die Aufrechnung mit anderen Forderungen als solchen aus diesem Vertrag nicht zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters wird vertraglich ausgeschlossen.
c. Vertragliches Pfandrecht Der Mieter erklärt, dass die beim Einzug in die Mieträume eingebrachten Sachen sein Eigentum und nicht gepfändet oder verpfändet sind. Zum Zweck der Ausübung seines Pfandrechts ist die Vermieterin oder ihr Beauftragter berechtigt, die Mieträume jederzeit zu betreten.

16. Gerichtsstand ist Trier.

B. Sonderbestimmungen für die Messeparkhalle

1. Behandlung der Mietsache
Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume und technischen Einrichtungen nur für die vereinbarte Veranstaltung zu nutzen und pfleglich zu behandeln. Das Benageln von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet.

2. Bestuhlung , Fassungsvermögen
Der Mieter zeichnet für die Einhaltung sämtlicher polizeilicher, feuerpolizeilicher oder sonstiger behördlicher Vorschriften und Auflagen verantwortlich.
a. Der Mieter darf nicht mehr Karten ausgeben, als die jeweils zu genehmigenden Bestuhlungspläne ausweisen. Die Genehmigungen sind für jede Veranstaltung beim Amt für Brand- und Zivilschutz einzuholen.
b. Bei Veranstaltungen ohne Bestuhlung darf die zulässige maximale Besucherzahl von 4.800 Personen gem. Versammlungsstättenverordnung nicht überschritten werden.

3. Aufbauten
Notausgänge, Feuerlöscher und Hydranten dürfen nicht verbaut oder sonst wie versperrt werden.

4. Kochen und Heizen
In der Halle darf weder gekocht noch mit mitgebrachten Heizkörpern geheizt werden.

5. Ausbesserungen und bauliche Veränderungen
a. Die Vermieterin darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Einhaltung des Mietobjekts, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.
b. Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die nicht notwendig, aber zweckmäßig sind, dürfen ohne Zustimmung des Mieters vorgenommen werden, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen.
c. Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er weder den Mietzins mindern noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben noch Schadenersatz verlangen. Handelt es sich um Arbeiten, die den Gebrauch der Räume zu dem vereinbarten Zweck ausschließen oder erheblich beeinträchtigen, so verpflichtet sich die Vermieterin, für die Zeit der Beeinträchtigung die Miete angemessen zu ermäßigen.

C. Sonderbestimmungen für Messen und Ausstellungen

1. Zulassung
Über die Zulassung der Aussteller, der einzelnen Ausstellungsgegenstände, Beschränkungen auf Aussteller, Anbieter und Besuchergruppen entscheidet der Veranstalter nach sachlichen Gründen. Er ist auch berechtigt, eine Veränderung der angemeldeten Flächen vorzunehmen. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig, soweit letztere nicht der Vorführung dienen.

2. Standzuteilung
a. Die Standzuteilung richtet sich nach dem Ausstellungs-/Messethema und erfolgt durch den Veranstalter. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist nicht maßgebend. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
b. Die Standzuteilung wird schriftlich unter Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen, insbesondere über Form und Größe des Standes, müssen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich erfolgen. Aus technischen Gründen können die beantragten Größen bis zum 10 cm abweichen, dies berechtigt nicht zur Preisminderung.
c. Eine Verlegung des Standes darf nur aus wichtigem Grund erfolgen.

3. Gestaltung und Ausstattung der Stände
a. Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Den Weisungen des Veranstalters ist im Interesse eines guten Gesamtbildes zu folgen. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maß- und farbgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten dem Veranstalter zur Genehmigung vorgelegt werden. Eine Überschreitung der genehmigten Standgröße berechtigt den Vermieter zur Neuberechnung der Grundmiete.
b. Werbung ist nur innerhalb des Standes und nicht für Dritte gestattet. Der Betrieb von Ton- und Lichtbildanlagen bedarf der Zustimmung des Veranstalters.

4. Standbetreuung und Ausweise
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und mit sachkundigem Personal zu besetzen. Für das Personal werden Messeausweise ausgegeben. Die Anzahl richtet sich nach der Standgröße.

5. Auf- und Abbauzeiten werden im Einzelvertrag geregelt.

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Die Allgemeinen Mietbestimmungen des Messeparks Trier können auch als PDF Datei heruntergeladen werden.

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